Anordnung des Aufenthaltsorts während der Beweisaufnahme

§ 284 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Anordnung, dass zu vernehmende Parteien, Zeugen und Sachverständige sich während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.

§ 284 (3) ZPO

Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.

siehe auch

§ 284 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens und der Nutzung moderner Technologien.