Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 425 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung der Vorlegung einer Urkunde durch den Gegner, wenn das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich hält und den Antrag für begründet erachtet.

§ 425 ZPO

Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweisführung durch Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen und Verfahren zur Vorlage und Anerkennung von Urkunden als Beweismittel.