Anordnung der Beweissicherung bei Zustimmung oder Verlustgefahr

§ 485 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen, wenn der Gegner zustimmt oder der Verlust des Beweismittels droht.

§ 485 (1) ZPO

Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

siehe auch

§ 485 ZPO → Zulässigkeit
Regelt die Zulässigkeit der selbständigen Beweissicherung während oder außerhalb eines Streitverfahrens.