Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

§ 1098 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.

§ 1098 ZPO

Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 1 → Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel, um deren Vollstreckung in anderen EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern.