§ 164 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Anhörung der Parteien und anderer Beteiligter vor der Berichtigung.
Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
§ 164 ZPO → Protokollberichtigung
Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll und die damit verbundenen Verfahren.