§ 733 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass der Schuldner vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden kann, sofern die zuerst erteilte Ausfertigung nicht zurückgegeben wird.
Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
§ 733 ZPO → Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.