Anhörung des Schuldners vor Erteilung

§ 733 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass der Schuldner vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden kann, sofern die zuerst erteilte Ausfertigung nicht zurückgegeben wird.

§ 733 (1) ZPO

Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.

siehe auch

§ 733 ZPO → Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.