Anhörung des Schuldners

§ 730 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, den Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in bestimmten Fällen anzuhören.

§ 730 ZPO

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungsklausel
Regelt die Erteilung und Anfechtung von Vollstreckungsklauseln, einschließlich der Anhörung des Schuldners und der Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel.