Anhörung des Gegners vor Beschluss

§ 844 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anhörung des Gegners vor dem Beschluss zur Anordnung einer anderen Verwertungsart, es sei denn, eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung ist erforderlich.

§ 844 (2) ZPO

Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

siehe auch

§ 844 ZPO → Andere Verwertungsart
Beschreibt die Möglichkeit, bei Schwierigkeiten in der Einziehung einer gepfändeten Forderung, eine andere Art der Verwertung anzuordnen.