Anhörung des Gegners bei Friständerung

§ 225 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt vor, dass eine Friständerung nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden darf.

§ 225 (2) ZPO

Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.

siehe auch

§ 225 ZPO → Verfahren bei Friständerung
Regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.