§ 404 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, vor der Ernennung zur Person des Sachverständigen gehört zu werden.
Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
§ 404 ZPO → Sachverständigenauswahl
Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.