Der Anhang EV der Zivilprozessordnung (ZPO) enthält die Maßgaben für das beigetretene Gebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages sowie Sonderregelungen für das Land Berlin.
Abschnitt III: - Bundesrecht tritt vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Abschnitt IV: - Für das Land Berlin gelten folgende Besonderheiten:
Da der Anhang EV spezifische Regelungen im Kontext der deutschen Wiedervereinigung enthält, gibt es keine direkte Verknüpfung zu einem spezifischen Gliederungspunkt der ZPO.