Anhang EV

Der Anhang EV der Zivilprozessordnung (ZPO) enthält die Maßgaben für das beigetretene Gebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages sowie Sonderregelungen für das Land Berlin.

Abschnitt III: - Bundesrecht tritt vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), mit folgenden Maßgaben:
    1. Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.

Abschnitt IV: - Für das Land Berlin gelten folgende Besonderheiten:

  1. Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), mit folgenden Maßgaben: (nicht mehr anzuwenden)

siehe auch

Da der Anhang EV spezifische Regelungen im Kontext der deutschen Wiedervereinigung enthält, gibt es keine direkte Verknüpfung zu einem spezifischen Gliederungspunkt der ZPO.