Angaben für elektronische Dokumente

§ 130 (1a) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die notwendigen Angaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente, sofern möglich.

§ 130 (1a) ZPO

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;

siehe auch

§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.