§ 762 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Angabe von Gründen, wenn die Genehmigung des Protokolls durch die beteiligten Personen nicht eingeholt werden konnte.
Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
§ 762 ZPO → Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Regelt die Anforderungen an das Protokoll, das der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung aufnehmen muss.