Angabe von Datum und Ort im Schiedsspruch

§ 1054 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Angabe des Datums und des Ortes im Schiedsspruch, der als an diesem Datum und Ort erlassen gilt.

§ 1054 (3) ZPO

Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

siehe auch

§ 1054 ZPO → Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Regelt die formalen Anforderungen an den Schiedsspruch, einschließlich der Schriftform, der Begründungspflicht und der Angabe von Datum und Ort.