Anfertigung des Teilungsplans

§ 874 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anfertigung eines Teilungsplans durch das Gericht nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen.

§ 874 (1) ZPO

Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.

siehe auch

§ 874 ZPO → Teilungsplan
Regelt die Anfertigung eines Teilungsplans durch das Gericht nach Ablauf bestimmter Fristen und die Berücksichtigung von Verfahrenskosten und Gläubigerforderungen.