Wenn eine Partei und ihr Streithelfer ein Urteil anfechten, liegt grundsätzlich ein einheitliches Rechtsmittel vor, über das einheitlich zu entscheiden ist.1)
Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel hingegen grundsätzlich gesondert zu beurteilen.2)
§ 66 ZPO → Nebenintervention