Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel

§ 1080 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel.

§ 1080 (2) ZPO

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 1080 ZPO → Entscheidung
Regelt die Ausstellung von Bestätigungen für inländische Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.