§ 1080 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel.
Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
§ 1080 ZPO → Entscheidung
Regelt die Ausstellung von Bestätigungen für inländische Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.