§ 127 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anfechtungsmöglichkeiten der Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
§ 127 ZPO → Entscheidungen
Regelt die Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe, einschließlich der Zuständigkeit und der Anfechtungsmöglichkeiten.