§ 514 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Versäumnisurteil nicht mit der Berufung oder Anschlussberufung angefochten werden kann.
Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
§ 514 ZPO → Versäumnisurteile
Regelt die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen durch Berufung oder Anschlussberufung.