§ 439 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Urkunde als anerkannt anzusehen ist, wenn die Erklärung nicht abgegeben wird, es sei denn, die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, geht aus den übrigen Erklärungen der Partei hervor.
Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
§ 439 ZPO → Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Regelt die Erklärungspflicht des Gegners des Beweisführers zur Echtheit von Privaturkunden.