Anerkenntnisurteil auf Antrag

§ 555 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des Klägers ergeht.

§ 555 (3) ZPO

Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

siehe auch

§ 555 ZPO → Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Legt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze für das weitere Verfahren fest und beschreibt, welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und welche Ausnahmen bestehen.