Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts können wie folgt entrichtet werden:
Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Stellung des Antrags fällig. Ist die deutsche Marke, auf die die internationale Registrierung gestützt werden soll, noch nicht eingetragen, ist die Eintragung aber Voraussetzung für die internationale Registrierung, werden die Gebühren erst mit Eintragung der deutschen Marke fällig. Ab Fälligkeit sind die Gebühren innerhalb einer Frist von drei Monaten zu bezahlen. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 6 Patentkostengesetz).
Erfolgt die Zahlung einer Gebühr durch eine Online-Überweisung und wird der Betrag wegen eines Datenübertragungsfehlers nicht abgebucht, so gilt als Einzahlungstag – wie bei der normalen Überweisung – nicht der Tag der Überweisung, sondern der Tag der Gutschrift auf dem Konto des DPMA.1)
§ 6 Abs. 2 PatKostG regelt den Fall, dass eine nach § 6 Abs. 1 PatKostG fällig gewordene Gebühr, zu der auch die Gebühr für die Beschwerde im Markenverfahren gehört, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wurde.
In diesen Fällen gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 1. Alternative PatKostG) oder die Handlung als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 2 2. Alternative PatKostG), soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG2) ist eine sonstige Handlung im Sinne dieses Gesetzes die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln. Danach stellt die Beschwerde zum Bundespatentgericht im Markenverfahren eine sonstige Handlung i. S. d. Patentkostengesetzes dar mit der Folge, dass im Falle einer unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Diese Fiktion führt notwendigerweise zum nachträglichen Wegfall der Beschwerdegebühr3).4)