§ 13 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch den Wohnsitz bestimmt wird.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.