Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.
Das Gericht hat nach § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen.1)
In entsprechender Anwendung des § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO kann die mündliche Verhandlung anzuordnen sein, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Gründe nach Art. V UNÜ, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen, in Betracht kommen.2)
Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.
Die Anordnung und die Ablehnung vorläufiger Maßnahmen durch den Vorsit-zenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind unanfechtbar.3)
Dabei besteht kein Unterschied, ob sich ein Antragsteller gegen die Ablehnung oder ein Antragsgegner gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO wendet.4)
Gemäß § 1065 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen statt; im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar. Die vom Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu treffenden Entscheidungen über die Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen sind keine Entscheidungen über Anträge gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO. Der Rechtsbeschwerde unterliegen damit nur die Entscheidungen über Anträge gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO, die der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts trifft. Vorläufige An-ordnungen des Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO zählen dazu auch dann nicht, wenn sie in einem Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ergehen.5)
Gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anträge betreffend die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vor-läufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041 ZPO) ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Zivilsenats nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO bezieht sich gleichermaßen auf die Vollziehung dieser Maßnahmen des Schiedsgerichts nach § 1041 ZPO wie auf vorläufige Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren über die Vollstreckbarer-klärung des Schiedsspruchs. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, diese beiden Wege, vorläufigen Rechtsschutz im Schiedsverfahren zu erlangen, im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit mit der Rechtsbeschwerde unterschiedlich zu behandeln, und eine Rechtsbeschwerde bei originär vom Oberlandesgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu gestatten, sie aber gegenüber Anordnungen auszuschließen, die sich auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts beziehen. Es wäre nicht überzeugend, Entscheidungen des Oberlandesgerichts über vom Schiedsgericht angeordnete, vorläufige Maßnahmen nach § 1041 Abs. 1 ZPO, die in Unkenntnis des erst später erge-henden Schiedsspruchs zu treffen sind, durch Ausschluss der Rechtsbeschwerde einer weniger weitgehenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen als Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen, die in Kenntnis des Schieds-spruchs originär vom Oberlandesgericht getroffen werden.6)
Gegen eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde spricht weiter die Funktion von Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, die in einem beschleunigten Verfahren durch den Vorsitzenden des zuständigen Zivilsenats allein getroffen werden können. Die Bestimmung des § 1063 Abs. 3 ZPO ist eine Sonderregelung im Verhältnis zu den allgemeinen Bestimmungen für den vorläufigen Rechtsschutz in den §§ 916 ff. ZPO.7) In Eil-verfahren sind Revision und Rechtsbeschwerde schon im Hinblick auf den Zeitfaktor wenig geeignet.8) Dementsprechend bestimmt § 542 Abs. 2 ZPO, dass gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht stattfindet. Der Gesetzgeber hat diese Regelung wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des Arrest- und Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Entscheidet das Berufungsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss, ist eine Rechtsbeschwerde im Arrest- und Verfügungsverfahren deshalb ebenfalls unstatthaft.9) Die Bestimmung des § 1063 Abs. 3 ZPO tritt für Schiedsgerichtsverfahren an die Stelle der §§ 916 ff. ZPO. Es wäre daher nicht einleuchtend, gegen vorläufige Entschei-dungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO einen Zugang zum Bundesgerichtshof zu er-öffnen, der für Entscheidungen nach §§ 916 ff. ZPO gemäß § 542 Abs. 2 ZPO verschlossen ist.10)
Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren