Allgemeine Versäumungsfolge

§ 230 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Versäumung einer Prozesshandlung zur allgemeinen Folge hat, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.

§ 230 ZPO

Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Konsequenzen bei Versäumung von Prozesshandlungen, die Belehrung über Rechtsbehelfe und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.