§ 765a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vollstreckungsgericht, Beschlüsse aufzuheben oder zu ändern, wenn sich die Sachlage ändert.
Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
§ 765a ZPO → Vollstreckungsschutz
Bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.