Änderung der eidesstattlichen Versicherung durch das Gericht

§ 883 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.

§ 883 (3) ZPO

Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

siehe auch

§ 883 ZPO → Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher.