Abzug der Verfahrenskosten

§ 874 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Abzug der Verfahrenskosten von der Masse.

§ 874 (2) ZPO

Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.

siehe auch

§ 874 ZPO → Teilungsplan
Regelt die Anfertigung eines Teilungsplans durch das Gericht nach Ablauf bestimmter Fristen und die Berücksichtigung von Verfahrenskosten und Gläubigerforderungen.