Abwendung der Sicherungsvollstreckung durch den Schuldner

§ 720a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Schuldner, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wenn der Gläubiger nicht zuvor die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

§ 720a (3) ZPO

Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

siehe auch

§ 720a ZPO → Sicherungsvollstreckung
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Sicherungsvollstreckung aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil durchgeführt werden kann.