§ 597 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Abweisung der Klage als unstatthaft, wenn der Urkundenprozess unstatthaft ist oder der erforderliche Beweis nicht mit den zulässigen Beweismitteln geführt wurde.
Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.
§ 597 ZPO → Klageabweisung
Regelt die Abweisung einer Klage im Urkundenprozess, wenn der Anspruch unbegründet ist oder der Prozess unstatthaft geführt wird.