§ 1039 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, eine abweichende Vereinbarung zur Bestellung eines Ersatzschiedsrichters zu treffen.
Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
§ 1039 ZPO → Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Regelt die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters, wenn das Amt eines Schiedsrichters endet.