§ 817 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die abgelieferte Sache nur bei Zahlung des Kaufgeldes übergeben werden darf.
Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.
§ 817 ZPO → Zuschlag und Ablieferung
Regelt die Bedingungen für den Zuschlag bei Versteigerungen und die Ablieferung der versteigerten Gegenstände.