Ablieferung nur bei Zahlung des Kaufgeldes

§ 817 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die abgelieferte Sache nur bei Zahlung des Kaufgeldes übergeben werden darf.

§ 817 (2) ZPO

Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.

siehe auch

§ 817 ZPO → Zuschlag und Ablieferung
Regelt die Bedingungen für den Zuschlag bei Versteigerungen und die Ablieferung der versteigerten Gegenstände.