Ablehnungsrecht beider Parteien

§ 42 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Recht zur Ablehnung eines Richters beiden Parteien zusteht.

§ 42 (3) ZPO

Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

siehe auch

§ 42 ZPO → Ablehnung eines Richters
Regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann.