Ablehnung eines Richters bei gesetzlichem Ausschluss oder Befangenheit

§ 42 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass ein Richter abgelehnt werden kann, wenn er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist oder wegen Besorgnis der Befangenheit.

§ 42 (1) ZPO

Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

siehe auch

§ 42 ZPO → Ablehnung eines Richters
Regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann.