Abkürzung oder Verlängerung von Fristen auf Antrag

§ 224 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Abkürzung oder Verlängerung richterlicher und gesetzlicher Fristen auf Antrag, wenn erhebliche Gründe vorliegen.

§ 224 (2) ZPO

Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

siehe auch

§ 224 ZPO → Fristverlängerung
Regelt die Möglichkeiten der Fristkürzung und Fristverlängerung im Zivilprozess.