§ 698 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens sinngemäß gelten, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.
ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt die Durchführung von Mahnverfahren, einschließlich der Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsfolgen, die speziell für diese Art von Verfahren gelten.