§ 32b (1) UrhG
Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.