Die Übertragungszwecklehre (auch Zweckübertragungstheorie genannt) ist ein Grundsatz im Urheberrecht, der regelt, wie weitreichend die Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk übertragen werden, wenn der Umfang der Rechteübertragung im Vertrag nicht eindeutig festgelegt ist [§ 31 (5) UrhG → Zweckübertragungsregel].
§ 31 (5) UrhG → Zweckübertragungsregel
Wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich festgelegt sind, richtet sich die Auslegung nach dem Zweck des Vertrags.