Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
Das Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG bezieht sich auf urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG und umfasst alle Werkarten gemäß § 2 Abs. 1 UrhG und damit auch Werke der bildenden Kunst einschließlich der hier in Betracht kommenden Werke der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG).1)
Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.