§ 10 UrhG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB → Lizenzanalogie
Erlangt ein Verwerter auf Kosten des Urhebers Nutzungsmöglichkeiten der Rechte des Urhebers ohne rechtlichen Grund, hat der Urheber einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Wertersatzanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB).1)
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Verwerter die vom Urheber wahrgenommenen Rechte schuldhaft verletzt hat und der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnete Ersatzanspruch daher auch als Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) begründet ist.2)
Der Verletzer kann sich nicht darauf berufen, er wäre nicht dazu bereit gewesen, die für seine Nutzungshandlung angemessene Vergütung zu entrichten.3)