Weitere berechtigte Einrichtungen und Personen

§ 60d (3) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erweitert die Berechtigung zur Vervielfältigung auf bestimmte öffentliche Einrichtungen und Einzelpersonen.

§ 60d (3) UrhG

Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner

1. Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen),

2. einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.

siehe auch

§ 60d UrhG → Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.