Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 [§ 32a (1) UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers], soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.
§ 32a (1) UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers