Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

§ 44a UrhG

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Gemäß § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler (Nr. 1) oder eine rechtmäßige Nutzung (Nr. 2) eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Eine Handlung ist nur dann flüchtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn ihre Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es diese Handlung automatisch, ohne Beteiligung einer natürlichen Person löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist.1)

Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen sind zulässig, wenn sie einen wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.2)

Eine Vervielfältigung ist flüchtig, wenn sie nur solange gespeichert wird, wie für das technische Verfahren nötig, und automatisch gelöscht wird, sobald ihre Funktion erfüllt ist.3))

Das LG Hamburg entschied (LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23), dass § 44a UrhG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Fotografie weder „flüchtig“ noch „begleitend“ im Sinne der Schrankenregelung war. Der Beklagte, ein Verein, hatte im Rahmen eines Projekts zur Sammlung und Analyse von Bild-Text-Paaren eine große Anzahl von Fotografien gezielt heruntergeladen und zur Analyse genutzt, um sie in einem Datensatz für das Training von Künstlicher Intelligenz (KI) zu speichern. Unter diesen befand sich auch eine Fotografie des Klägers, die ursprünglich auf der Webseite einer Bildagentur mit Wasserzeichen zugänglich war. Der Download und die Verarbeitung der Bilder erfolgten bewusst und waren darauf ausgelegt, Bildinhalte mit Bildbeschreibungen abzugleichen, was eine flüchtige Speicherung ausschloss. Zudem fehlte der begleitende Charakter, da das Herunterladen ein eigenständiger Vorgang mit dem primären Zweck der gezielten Analyse war. Da die Voraussetzungen des § 44a UrhG somit nicht erfüllt waren, konnte sich der Beklagte nicht auf diese Schrankenregelung berufen.4)

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.

1)
BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - Elektronischer Pressespiegel II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 [juris Rn. 64] - Infopaq International
2)
LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23
3)
LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23; m.V.a. EuGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. C-5/08 (Infopaq/Danske Dagblades Forening
4)
vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23