Vorbeugender Unterlassungsanspruch

§ 97 (1) S. 2 UrhG

Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht [→ Erstbegehungsgefahr].

Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese könne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden [→ Erstbegehungsgefahr].1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07 - Cybersky; Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte