Vervielfältigung von Musik, Büchern und Zeitschriften

§ 53 (4) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik und im Wesentlichen vollständiger Bücher oder Zeitschriften.

§ 53 (4) UrhG

Die Vervielfältigung

a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass der Absatz von Noten, Büchern und Zeitschriften zu Lasten der Berechtigten unzumutbar beeinträchtigt würde, wenn es zulässig wäre, graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik sowie im wesentlichen vollständige Bücher und Zeitschriften ohne Einwilligung des Berechtigten zu vervielfältigen.1)

siehe auch

§ 53 UrhG → Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für die Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

1)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. auf die BT-Drucks. 10/837, S. 17; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 53 Rn. 45