§ 34 (1) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) beschreibt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, Nutzungsrechte zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen einzuräumen.
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG), das mit Wirkung vom 1. Juni 2016 an die Stelle des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes getreten ist, ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.1)
Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Bedingungen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen müssen. Diese Vorschrift tritt an die Stelle des § 11 Abs. 1 UrhWG aF und dient der Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln (Art. 16 Abs. 1), und sind die Lizenzbedingungen auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1).2)
Unter der Geltung des § 11 Abs. 1 UrhWG aF war anerkannt, dass die Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft ausnahmsweise nicht besteht, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung ausscheidet und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.3)
Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dem Abschlusszwang gegeben ist, erforderte danach eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sowie des Zwecks der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft.4)
Es unterliegt mit Blick auf Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU, insbesondere der darin angeordneten Verhandlungsmaxime von Treu und Glauben, keinem ernsthaften unionsrechtlichen Zweifel, dass diese Grundsätze auch nach Inkrafttreten des § 34 VGG fortgelten.5)
Für die Bestimmung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 VGG ist danach der wirtschaftliche Wert der Nutzung von entscheidender Bedeutung.6)
Das Diskriminierungsverbot, dem die Verwertungsgesellschaften nicht nur gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 VGG, sondern auch als Normadressaten des kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterliegen, und dem durch die Indizwirkung anderer Gesamtverträge Rechnung getragen wird, entfaltet auch Binnenwirkung bezüglich der in einem Gesamtvertrag getroffenen Regelungen, die folglich relevant ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandeln dürfen.„.7)
Bei der Kabelweitersendung mittels Internet Protocol (IP-TV) kann ein für die Bestimmung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 VGG relevanter wirtschaftlicher Wert der Nutzung nicht bereits in der hierbei erfolgenden Erhebung von Nutzerdaten, sondern erst in deren wirtschaftlicher Verwertung durch die Kabelnetzbetreiber liegen.8)
§ 34 VGG → Abschlusszwang
Regelt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaften, Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen.