§ 6 (1) UrhG → Veröffentlichte und erschienene Werke
§ 12 UrhG → Veröffentlichungsrecht
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG → → Veröffentlichte und erschienene Werke).1)