Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Diese Verpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag.1)
Beim Verlagsvertrag steht nach § 1 VerlG der Pflicht des Verfassers, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, die Pflicht des Verlegers gegenüber, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Nach § 14 VerlG ist der Verleger verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Beim Musikverlagsvertrag hat der Verleger Interesse für das von ihm verlegte Musikwerk zu wecken, hierfür zu werben und die für Aufführungen, Rundfunksendungen und Tonträgeraufnahmen erforderlichen Verbindungen zu den Musikverwertern zu schaffen.2)
Die Aufgabe, Notenblätter herzustellen und zu verbreiten, hat in den letzten Jahren hingegen an Bedeutung verloren; auf eine entsprechende Verpflichtung wird insbesondere im Bereich der sogenannten Unterhaltungsmusik vielfach verzichtet.3)
Ein Musikverlagsvertrag kann als Dauerschuldverhältnis, das ein be-sonderes Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien voraussetzt, fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Kündigungsgrund ist gegeben, wenn dem kündigenden Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen einer Störung der Vertrauensgrundlage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Ver-tragsteile nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Musikverlagsvertrag regelmäßig auf außerordentlich lange Dauer an-gelegt ist; so verhält es sich auch hier, da sich die Laufzeit des Generalvertrags gemäß § 3 Satz 3 und § 5 Satz 2 auf die gesamte Dauer des urheberrechtlichen Schutzes an den Werken erstreckt. Dem Vertragspartner, dessen Rechte verletzt worden sind, ist es deshalb in der Regel zuzumuten, zunächst einmal seinen Vertragspartner zu gehöriger Erfüllung aufzufordern und die ihm zustehenden Ansprüche - notfalls gerichtlich - geltend zu machen; eine fristlose Kün-digung ist im Allgemeinen nur im äußersten Fall gerechtfertigt.4)