Veräußerungserlös
§ 26 (1) S. 2 UrhG
Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 [→
Folgerecht]
gilt der Verkaufspreis ohne Steuern.
Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses
(§ 26 (2) UrhG)
siehe auch
Folgerecht