VGG → Verwertungsgesellschaftengesetz
Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten.1)
Für Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die §§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15 UrhWG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128 bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.2)
Gemäß § 7 Satz 1 UrhWG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen.3)
Diese gesetzliche Regelung beruht auf dem wesentlichen Grundgedanken, dass die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen hat, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen.4)
Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen.5)
Gemäß § 7 Satz 1 UrhWG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit aufzuteilen. Die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft besteht darin, die Rechte und Ansprüche von Berechtigten wahrzunehmen (§ 6 UrhWG). Mit diesen Rechten und Ansprüchen sind die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte gemeint (§ 1 Abs. 1 UrhWG). Aus der Stellung der Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten folgt, dass sie die Erlöse aus der Wahrnehmung dieser Rechte und Ansprüche nicht an Nichtberechtigte auskehren darf (vgl. nunmehr auch Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt).6)
Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen.7)
§ 7 Satz 1 UrhWG liegt ferner der wesentliche Gedanke zugrunde, dass Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen ohne Willkür an die Berechtigten zu verteilen haben. Danach muss eine Verwertungsgesellschaft bei der Verteilung ihrer Einnahmen maßgeblich berücksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Berechtigten beruhen.8)
Ist der auf die Nutzung eines bestimmten Werkes entfallende Anteil am Ertrag nicht mit angemessenen Mitteln feststellbar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung), hat die Beklagte das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen Erlangte in der Weise an die einzelnen Berechtigten herauszugeben, dass sie nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils einen möglichst leistungsgerechten Anteil an den Einnahmen ausschüttet. Dabei steht der Beklagten wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein zwar außerordentlich weiter, aber durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum zu.9)
Bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG aF betrifft, können Ansprüche im Wege der Klage nach § 16 Abs. 1 UrhWG grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhWG abgeschlossen wurde. Entsprechendes gilt für den Fall, dass an einem solchen Streitfall eine Inkassogesellschaft beteiligt ist, die von Verwertungsgesellschaften mit der Geltendmachung der diese Vergütungspflicht betreffenden Ansprüchen betraut ist. Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist Sachurteilsvoraussetzung; wurde kein Schiedsstellenverfahren durchgeführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.10)
Gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.11)
Gegen die vom Oberlandesgericht erlassenen Endurteile über Streitfälle, die wie hier - die Verpflichtung zur Zahlung der Gerätevergütung betreffen, findet gemäß § 16 Abs. 4 Satz 6 UrhWG die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt. Von der Verweisung auf die Revision werden grundsätzlich sämtliche unter der Überschrift „Revision„ stehenden Vorschriften der §§ 542 ff. ZPO erfasst und nicht nur die Bestimmungen der §§ 545 ff. ZPO.12)
Gemäß § 542 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. Nach § 543 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG um ein Verfahren im ersten Rechtszug. Die Begrün-dung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts beruht jedoch allein auf der Erwägung, dass das vorangegangene ausführliche Schiedsverfahren eine zweite gerichtliche Tatsacheninstanz entbehrlich erscheinen lässt13). Diese Erwägung rechtfertigt nicht die Annahme, gegen Endurteile des Oberlandesgerichts in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG sei eine zulassungsfreie Revision eröffnet. Auch die Revision gegen die vom Oberlandesgericht in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG in erster Instanz erlassenen Endurteile bedarf daher der Zulassung.14)
Der Umstand, dass mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF zuständig sind, steht dem Eingreifen der von § 13c Abs. 1 UrhWG bestimmten und zugunsten der in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften wirkenden Vermutung nicht entgegen.15)